Arztbewertung

Hilfe bei negativen Jameda oder Sanego Bewertungen

Unvorteilhafte Bewertungen auf einem Ärzte-Bewertungsportal wie z. B. Sanego oder Jameda sind nicht immer nachvollziehbar. Für den betroffenen Arzt stellt sich nun die Frage, welche Äußerungen er im Rahmen der freien Meinungsäußerung hinnehmen muss und welche Möglichkeiten er hat gegen seiner Meinung nach ungerechtfertigte Behauptungen vorzugehen.

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Zulässigkeit der Bewertungsportalen

Mehr und mehr nehmen Online-Bewertungen von Medizinern Bedeutung zu. Ärzte müssen sich insbesondere vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Arztwahl und einer wachsenden Anzahl von Ärzten in Ballungszentren dem auch zwischen Ärzten bestehenden Wettbewerb stellen. Sie sind Marktmechanismen ausgesetzt, zu denen heute auch Bewertungsmöglichkeiten in öffentlich zugänglichen Quellen wie dem Internet gehören (so z. B OLG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2012 – 16 U 125/11).

Die Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, im Rahmen von Internetportalen wie Facebook Twitter oder den oben genannten Ärzte-Portalen die Meinung über die Leistung eines Arztes kundzutun. Ärzte haben keinen generellen Anspruch auf Löschung oder Unterlassung der Veröffentlichung Ihrer persönlichen Daten wie Name Tätigkeitsgebiet, Gesamt- und Einzelbewertungen sowie Kommentaren (so OLG Frankfurt aaO.). Insbesondere vor dem Hintergrund das diese Daten oftmals von den Ärzten selbst im Internet verbreitet werden, besteht hier keinerlei Unterlassungsanspruch. Eine bekannte Entscheidung hierzu ist das Spick-mich-Urteil des BGH (23.06.2009 – VI ZR 196/08).

Anonymität der Bewertung

Das Recht der freien Meinungsäußerung richtet sich nach Art. 5 des Grundgesetzes und wird nicht dadurch beschränkt, dass die Meinung einem bestimmten Individuum zugeordnet werden kann. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, die Gefahr begründet, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen eine Art Selbstzensur vornimmt und davon absieht, seine Meinung zu äußern. Dies ist aber mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar. (Urteil v. 23.06.2009, VI ZR 196/08)

Werthaltigkeit der Bewertung

Eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf einen gewissen Wert der freien Meinungsäußerung, eine Substanz oder gar eine hieraus erkennbare Auseinandersetzung des Meinungsäußernden mit Therapievorschlägen des nun kritisierten Arztes ist nicht Voraussetzung für das Recht auf freie Meinungsäußerung. Vielmehr ist es gerade charakteristisch für eine Meinungsäußerung, dass sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens und damit durch eine subjektive Einschätzung des Äußernden oder Patienten geprägt ist. Eine Meinungsäußerung in derlei Portalen stellt darüber hinaus selten eine wissenschaftlich fundierte Auseinandersetzung dar, so dass kein Dritter hiervon eine gewisse Objektivität der Feststellung ableiten wird.

Zulässigkeitsgrenzen

Aus der Schrankenbestimmung des Art. 5 ist erkennbar, das Meinungsäußerungen in einem Forum grundsätzlich rechtlich zulässig sind. Hierunter sind Bekundungen der Unzufriedenheit, sogar überzogene ungerechte, abfällige oder polemisierende Kritik zu sehen.
(AG Hamburg, Urteil v. 24.06.2008 – Az. 36a C 28/08). Unzulässig sind strafbaren Aussagen wie z. B. Schmähkritik, Formalbeleidigungen, herabsetzende unwahre Tatsachenbehauptungen oder Angriffe auf die Menschenwürde. Es muss also immer unterschieden werden, inwieweit der Boden der subjektiven Auseinandersetzung zur Beleidigung oder Ähnlichem verlassen wurde.

Wer muss was beweisen?

Wenn Streitgegenstand eine strafbare üble Nachrecht ist, trifft nach der über § 823 Absatz 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der herabsetzenden Behauptung.

Im genannten Urteil des LG Nürnberg-Fürth war der Provider mit Hinblick auf die Beweislastregel des § 186 StGB zur Löschung der streitigen Bewertung verpflichtet. Er hatte sich nämlich lediglich darauf beschränkt, sich die herabsetzende Äußerung des Autors bestätigen zu lassen. Der Autor blieb den Beweis schuldig.