Die € 100,00-Falle

Ratenzahlung

Im Rahmen der Abmahnung werden in aller Regel erhebliche Beträge für Schadensersatz aufgrund der Rechtsanwaltsgebühren verlangt. Dem Abgemahnten schwebt hier oft vor, dass er sich mit der Kanzlei des Abmahnenden auf einen Betrag von 100-200 € einigen kann. In einigen Foren geistert die Theorie herum, dass durch derlei Zahlungen die Abmahnungen "hinfällig" würden. Die Ratschläge kommen leider aber auch manchmal von Anwälten, Verbraucherschutzzentralen oder Hotlines von Rechtsschutzversicherungen und sind haarsträubend falsch.

Der abgemahnte kann nicht einseitig den Inhalt der Vertragsstrafe ändern und dann darauf hoffen, dass die Gegenseite dies akzeptieren wird.

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Folge einer solchen (Teil-) Zahlung

Jede Zahlung an die Abmahnkanzlei ist ein Schuldeingeständnis, und zwar selbst dann, wenn die Zahlung ohne rechtliche Verpflichtung hierzu oder unter Vorbehalt geleistet wird. Bezahlt man der Abmahnkanzlei einen Teilbetrag wie z. B. € 100,00, ohne vorher im Rahmen eines Vergleiches einen entsprechenden Verzicht auf die Restforderung vereinbart zu haben, wird man jede Zahlungsklage auf die restleichen Gebühren verlieren. Die Gerichte werten nämlich jede Zahlung als Schuldanerkenntnis (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2005 – I ZR 284/02).