E-Mail Werbung / E-Mail Newsletter

Bestimmten Branchen ist es nahezu alltäglich, dass werbe E-Mails versendet werden. Der Adressat einer unverlangt zugesandten Werbe-Email kann vom Absender nach §§ 1004, 823 I BGB Unterlassung verlangen. Privatleute können sich dabei auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, das durch die Zusendung unverlangten Werbemülls beeinträchtigt wird. Unternehmern steht der Anspruch wegen eines widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Darüber hinaus stellt das Versenden unverlangter Werbe-Emails auch eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 7 II Nr. 3 UWG dar und kann daher von den nach § 8 III UWG aktivlegitimierten Personen abgemahnt werden, auch wenn diese nicht selbst Adressat der Email-Werbung sind.
Unternehmen, die E-Mails ohne Einwilligung des Adressaten versenden, übersehen oft, dass durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auf der Gegenseite erhebliche Kosten entstehen können, die den aus den E-Mails resultierenden Gewinn bei weitem übersteigt könnten. Der Unternehmer ist dem Abmahnenden nämlich zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die diesem durch die Beauftragung eines Anwalts mit einer berechtigten Abmahnung entstehen. Die Kosten für die Abmahnung richten sich dabei nach dem Streitwert der Angelegenheit. Schnell sind so Kosten in Höhe von 400-900 € entstanden.

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