Für Sie hinterfragen wir, das zivil- und strafrechtliche Haftungsrecht der im Gesundheitswesen tätigen Leistungserbringer, wie Ärzten, Führungskräften in Krankenhäusern und MVZ, Pflegedienst und Pflegepersonal sowie Heil- und Hilfsmittelerbringer.
Ihr Schmerzensgeld berechnen wir Ihnen taggenau im Sinne von OLG Frankfurt, 18.10.2018 - 22 U 97/16. Denn nur ein taggenaues Schmerzensgeld ist ein Ihnen angemessenes Schmerzensgeld.