Voraussetzungen für die Schadensberechnung auf Neuwagenbasis - Verfahrensrüge
Sonstiger Orientierungssatz
1. Für die Möglichkeit einer Abrechnung auf "Neuwagenbasis" gilt im allgemeinen eine Laufleistung des beschädigten Kfz von 1000 km als äußerste Grenze; nur in Ausnahmefällen kann sich der schadensrechtliche Charakter der Neuwertigkeit auch bis zu einer Fahrleistung von 3000 km oder einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat auswirken. Dabei ist aber - zumal bei Wagen gehobener Preisklasse, die schon nach kurzem Gebrauch erheblich an Verkehrswert zu verlieren pflegen - neben dem Grad der Reparaturfähigkeit auch zu beachten, daß die Belastung des Schädigers im Rahmen des Gebots der Billigkeit in tragbaren Grenzen zu halten ist (So auch BGH, 1981-11-03, VI ZR 234/80, VersR 1982, 163).
2. Zur Wirksamkeit verfahrensrechtlicher Angriffe gegen die tatrichterliche Feststellung, eine Instandsetzung des beschädigten Kfz würde nicht nur jeden "technischen Minderwert", sondern auch die berechtigte Befürchtung verborgener Mängel ausgeschlossen haben.
Gericht:
LG Konstanz 4. Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
22.01.1993
Aktenzeichen:
4 O 573/92
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 249 BGB, § 251 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Abrechnung auf Neuwagenbasis trotz erheblicher Laufleistung des Unfallfahrzeugs
Orientierungssatz
1. Zwar kommt eine Abrechnung von Verkehrsunfallschäden auf Neuwagenbasis grundsätzlich nur bis zu einer Fahrleistung von 1.000 km in Betracht, jedoch kann sich in Ausnahmefällen der schadensrechtliche Charakter der Neuwertigkeit des verunfallten Fahrzeugs auch bis zu einer Fahrleistung von 3.000 km oder einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat auswirken (vergleiche BGH, 1983-03-29, VI ZR 157/81, VersR 1983, 658).
2. Auch bei einer Laufleistung von 1.840 km des (maximal 18 Tage lang zugelassenen) Unfallfahrzeugs ist eine Abrechnung auf Neuwagenbasis zu gestatten, wenn die Reparaturkosten fast 30% des Neupreises erreichen und es sich bei den erheblichen Schäden um Stauchschäden gehandelt hat, die Richtbank- und Schweißarbeiten notwendig machten. Unter diesen Umständen war das Fahrzeug als nahezu neuwertig anzusehen und es ist dem Geschädigten mangels Geringfügigkeit der Schäden (wie etwa Kratzer und ganz leichte Blechschäden) ein Ersatz auf der Basis einer fachmännischen Reparatur nicht zuzumuten.